Wenn die Bedarfsplanung zur Hürde wird

2. Mai 2019 / Comments (0)

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Darf eine Gemeinde es ablehnen, eine (neue) Kita in die Bedarfsplanung aufzunehmen? Grundsätzlich könne die Kommune die Aufnahme nur verwehren, wenn der Bedarf an entsprechenden Plätzen bereits gedeckt sei, erklärt die Fachanwältin.

Kita-Träger tun sich schwer mit der Neueröffnung (oder dem Betreiben) einer Kita, wenn ihre Gemeinde sie nicht in die Bedarfsplanung aufnimmt. Das bedeutet nämlich, dass sie ohne die finanzielle Förderung durch die Kommune auskommen und dadurch sehr hohe Gebühren von den Familien verlangen müssen. Wie ist die Gesetzeslage?

Noch kein Präzedenzfall

Nach Auskunft von Gila Schindler, Fachanwältin für Sozialrecht in Heidelberg, gibt es für solche Fälle noch keine aktuelle Rechtsprechung in Baden-Württemberg. Es gilt jedoch: „Die Aufnahme in die Bedarfsplanung kann nur ausgeschlossen werden, wenn der örtliche Bedarf (unter Berücksichtigung auch der auswärtigen Kinder) gedeckt ist und auch im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts die Belegung der Kita unwahrscheinlich wäre,“ erklärt Schindler. Da die Bedarfsplanung Aufgabe der Kommunen ist, dürfe die Beweislast, dass der Bedarf bereits gedeckt sei, bei der Kommune liegen.

Nicht vorzeitig aufgeben

Das Kita-Gesetz erlaubt eine gewisse Flexibilität in seiner Auslegung. Für einen Kita-Träger könnte es sich also durchaus lohnen, Rechtsberatung für seine individuelle Situation einzuholen, wenn seine Kita in der Bedarfsplanung nicht berücksichtigt wird.

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